Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bitte nur
vorwärts einparken!
Mietvertrag
Mit der Annahme des Einstellungsscheines / mit dem Einfahren in das Parkhaus kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (in folgenden Text Kfz. genannt) zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages.
Mietpreis - Einstelldauer
Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste.
Das Kfz. kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden, soweit nichts anderes ausgeschildert ist. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz. auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern zuvor eine schriftliche
Benachrichtigung des Mieters erfolgt bzw. ergebnislos geblieben ist oder sofern der Wert des Fahrzeuges die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz. ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu.
Bei Verlust des Parktickets oder nicht vorhandenen Parkticket, sind
84,00 € inkl. 19% MwSt. für ein ,,Verlorenes Parkticket", an einem Kassenautomaten zu zahlen.
Haftung des Mieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beschäftigten schuldhaft verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.Der Mieter ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Parkierungsanlage anzuzeigen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind.
Pfandrecht
Dem Vermieter steht wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz. des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderung des Vermieters in Verzug, kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens 2 Wochen nach deren Androhung vornehmen.
Benutzungsbestimmungen
Der Mieter hat die Verkehrszeichen und die sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten, sowie die Anweisungen des Parkhauspersonales zu befolgen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrs-ordnung entsprechend. Der Vermieter ist berechtigt, das Kfz. im Falle einer dringenden Gefahr aus dem Parkhaus zu entfernen